(3)Absatz 3,Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.