Bundesrecht konsolidiert

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Gütereinsatzstatistik – Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.05.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsgegenstände und -merkmale

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
    2. Ziffer 2
      Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
    3. Ziffer 3
      die im Produktionsprozess eingesetzte
      1. Litera a
        Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
      2. Litera b
        Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
    gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, angeführten Güter zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sind statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1, 38.2 und 41.1 – der ÖNACE 2008 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Betriebsstoff, Rohstoff, Grundstoff

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40105529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/349/P4/NOR40105529

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