Bundesrecht konsolidiert

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Gütereinsatzstatistik – Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.07.2003

Außerkrafttretensdatum

06.05.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsgegenstände und -merkmale

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
    2. Ziffer 2
      Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
    3. Ziffer 3
      die im Produktionsprozess eingesetzte
      1. Litera a
        Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß Anlage zu dieser Verordnung und
      2. Litera b
        Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte gemäß Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegliedert nach den einzelnen Arten.
  2. Absatz 2,Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Absatz eins, Ziffer 3, an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Betriebsstoff, Rohstoff, Grundstoff

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40042539

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/349/P4/NOR40042539

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