Absatz eins,Es sind zu erheben:
- Ziffer einsIdentifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
- Ziffer 2Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
- Ziffer 3die im Produktionsprozess eingesetzte
- Litera aMenge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger,
- Litera bMenge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte,
gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß dem in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis – GV-Gütereinsatz (GV-GES) – in der für die Berichtsperiode geltenden Fassung. Die Gliederung der einzelnen Arten im GV-GES hat durch Angabe einzelner oder zusammengefasster Positionen der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, angeführten Güter zu erfolgen.