Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 181/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

19.06.2010

Außerkrafttretensdatum

15.10.2013

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Subrechnungskreis 2 (Emittenten)

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei Geschäfte in meldepflichtigen Finanzinstrumenten, bei denen es sich um Aktien und aktienähnliche Wertpapiere handelt, mit 100 vH zu gewichten sind, Geschäfte in allen anderen meldepflichtigen Finanzinstrumenten mit 1,2 vH zu gewichten sind.
  2. Absatz 2,Das gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40118741

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