(1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einer gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einer gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht Paragraph 12, Absatz 3, anwendbar ist.