(1)Absatz eins,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß Paragraph 2, BörseG zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb eines geregelten Marktes oder einer sonstigen Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht Paragraph 12, Absatz 3, anwendbar ist.