Anlage D
Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3
Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:
für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:
für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;
deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.