Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas Anl. 4

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 271/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

06.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. Litera a
    für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. Litera b
    für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. Litera a
    für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. Litera b
    für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Strichaufzählung
    es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
  • Strichaufzählung
    mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  • Strichaufzählung
    es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

Im RIS seit

07.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40272500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/271/ANL4/NOR40272500

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