Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

06.11.2025

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. Litera a
    für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. Litera b
    für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. Litera a
    für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. Litera b
    für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40272500