Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.