Die Emissionsbegrenzung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 vorzuschreiben, wenn leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) eingesetzt werden; sie ist am Teilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.Die Emissionsbegrenzung ist bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, vorzuschreiben, wenn leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) eingesetzt werden; sie ist am Teilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Behörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.