Bundesrecht konsolidiert

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Kostverordnung § 11

Kurztitel

Kostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

17.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Aufwandersatz

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit in der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA, je nach Standort der Verkostung, eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Mitglied der Weinkostkommission und Verkostung, zu leisten.
  2. Absatz 2,Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
  3. Absatz 3,Soweit gemäß Absatz 2, eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40265227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/256/P11/NOR40265227

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