(3)Absatz 3,Soweit gemäß Abs. 2 eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.Soweit gemäß Absatz 2, eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.