Bundesrecht konsolidiert

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Kostverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.01.2004

Außerkrafttretensdatum

16.09.2024

Index

80/03 Weinrecht

Text

Aufwandersatz

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der Koster ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Koster und Verkostung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
  3. Absatz 3,Soweit gemäß Absatz 2, eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/256/P11/NOR40040995

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