Absatz eins,Die Tätigkeit der Koster ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Koster und Verkostung zu entrichten.
Kostverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,
BG
Paragraph 11
27.01.2004
16.09.2024
80/03 Weinrecht
17.09.2024
20002718
NOR40040995