Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.09.2013

Außerkrafttretensdatum

11.01.2024

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Ziffer 4
      das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten und Heranziehung von Statistikdaten ermittelt werden können, sind diese durch die aufgrund der Arbeitskostenstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Befragung gemäß Absatz 2, ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.

Schlagworte

Bruttogehalt, Erwerbsstatistikverordnung

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40155816

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/233/P5/NOR40155816

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