Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

25.02.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. Ziffer 2
    die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale), Ziffer 2, (Beschäftigte) und Ziffer 3, (Arbeitskosten und Verdienste) sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. Ziffer 3
    die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Ziffer 4, (Umsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. Ziffer 4
    die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Ziffer 5, (Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz).
  1. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
  2. Absatz 3,Die Befragung gemäß Absatz 2, ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40040645

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