Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
- Ziffer einsdie Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
- Ziffer 2das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- Ziffer 3die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (Gesamtumsatz) und 4 (Bruttolöhne und -gehälter) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
- Ziffer 4das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, (Geleistete Arbeitsstunden) durch Heranziehung der aufgrund der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 erhobenen Daten.