Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren § 4

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, der schriftlichen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20002568

Dokumentnummer

NOR40100340

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