Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2003

Außerkrafttretensdatum

21.07.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisation der verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine Erste-Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.

  1. Absatz 2,Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008

Gesetzesnummer

20002568

Dokumentnummer

NOR40039462

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