Kurztitel

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.07.2008

Text

Paragraph 4,

Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, der schriftlichen Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.