Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2003,
Paragraph 4
01.03.2003
21.07.2008
Paragraph 4, (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisation der verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine Erste-Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.