Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.02.2003
Außerkrafttretensdatum
31.03.2006
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung undden erfolgreichen Besuch des in Paragraph 5, festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 3 odereine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oderAusbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich “Sozialarbeit” oder
psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, undpsychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und
die erfolgreiche Absolvierung von
mindestens 240 Stunden “Methodik der Lebens- und Sozialberatung” und
mindestens 80 Stunden “Krisenintervention” und
mindestens 16 Stunden “Berufsethik und Berufsidentität” und
mindestens 16 Stunden “Betriebswirtschaftliche Grundlagen” und
mindestens 24 Stunden “Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung”
bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, undbei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, unddie bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 4 Abs. 3.eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
Schlagworte
Lebensberatung, Eheberatung, Gesundheitspflege, Gesundheitsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002563
Dokumentnummer
NOR40039439