Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

15.02.2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Paragraph 94, Ziffer 46, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch des in Paragraph 5, festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung und
    2. Litera b
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und
    3. Litera c
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder
      2. Sub-Litera, a, b
        Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder
      3. Sub-Litera, a, c
        Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder
      4. Sub-Litera, a, d
        Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder
      5. Sub-Litera, a, e
        Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder
      6. Sub-Litera, a, f
        Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder
      7. Sub-Litera, a, g
        human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich "Sozialarbeit" oder
      8. Sub-Litera, a, h
        psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, und
    2. Litera b
      die erfolgreiche Absolvierung von
      1. Sub-Litera, b, a
        mindestens 240 Stunden "Methodik der Lebens- und Sozialberatung" und
      2. Sub-Litera, b, b
        mindestens 80 Stunden "Krisenintervention" und
      3. Sub-Litera, b, c
        mindestens 16 Stunden "Berufsethik und Berufsidentität" und
      4. Sub-Litera, b, d
        mindestens 16 Stunden "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" und
      5. Sub-Litera, b, e
        mindestens 24 Stunden "Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung"
      bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter Litera a, genannten Ausbildungsgänge waren, und
    3. Litera c
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    4. Litera d
      die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
    5. Litera e
      eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 3,