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Medizinprodukteverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.11.2008
§ 1 am 21.11.2008
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 22.11.2008
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008
§ 2 gültig von 12.02.2003 bis 21.11.2008
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Medizinprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
12.02.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
1.
Ziffer eins
Zeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 oder
Zeugnis über die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder
2.
Ziffer 2
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit Medizinprodukten oder
3.
Ziffer 3
Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002.
(2)
Absatz 2,
Der Befähigungsnachweis zum Handel mit Medizinprodukten wird weiters erbracht
1.
Ziffer eins
durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 erbringen,
durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erbringen,
2.
Ziffer 2
bei zum Gewerbe der Drogisten befähigten Personen durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung für Drogisten.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002557
Dokumentnummer
NOR40039413
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/129/P2/NOR40039413
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