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Medizinprodukteverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 22.11.2008
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008
§ 2 gültig von 12.02.2003 bis 21.11.2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Medizinprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2003
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 399/2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.11.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit sowie die Vermietung von Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit sowie die Vermietung von Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
1.
Ziffer eins
Zeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 oder
Zeugnis über die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder
2.
Ziffer 2
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit sowie die Vermietung von Medizinprodukten oder
3.
Ziffer 3
Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002 oder
4.
Ziffer 4
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
5.
Ziffer 5
Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
6.
Ziffer 6
Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
7.
Ziffer 7
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.
(2)
Absatz 2,
Der Befähigungsnachweis zum Handel mit sowie zur Vermietung von Medizinprodukten wird weiters erbracht
1.
Ziffer eins
durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß § 1 Abs. 2 erbringen,
durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erbringen,
2.
Ziffer 2
bei zum Gewerbe der Drogisten befähigten Personen durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung für Drogisten.
(3)
Absatz 3,
Die im Abs. 1 Z 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Die im Absatz eins, Ziffer 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
Schlagworte
Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002557
Dokumentnummer
NOR40102626
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/129/P2/NOR40102626
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