Kurztitel

Medizinprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit Medizinprodukten oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002.
  2. Absatz 2,Der Befähigungsnachweis zum Handel mit Medizinprodukten wird weiters erbracht
    1. Ziffer eins
      durch Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erbringen,
    2. Ziffer 2
      bei zum Gewerbe der Drogisten befähigten Personen durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung für Drogisten.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002557

Dokumentnummer

NOR40039413