Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum auf den Handel mit Medizinprodukten eingeschränkten Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994 ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnis über die Prüfung nach Paragraph eins, Absatz eins, oder
- Ziffer 2Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit Medizinprodukten oder
- Ziffer 3Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002.