Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates § 7

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.05.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beratung und Beschlussfassung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40098407

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/98/P7/NOR40098407

Navigation im Suchergebnis