Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.05.2008

Text

Beratung und Beschlussfassung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.