Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Beratung und Beschlussfassung

Paragraph 7, (1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes des Rates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028453

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/98/P7/NOR40028453

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