Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008

Text

Beratung und Beschlussfassung

Paragraph 7, (1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes des Rates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.