Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 5

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 3, benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
  2. Absatz 2,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P5/NOR40202349

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