Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 3, benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
  2. Absatz 2,Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202349