(2)Absatz 2,Abfrageberechtigte Stellen, bei denen ein Verantwortlicher zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde, und Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der die für den Betrieb des ZMR oder für Abfragen aus diesem erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.