(3)Absatz 3,Für Meldeauskünfte gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß § 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten.Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten.