Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 €

an den Betreiber zu entrichten.

  1. Absatz 2,Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten.
  2. Absatz 3,Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die in Paragraph 16 a, Absatz 8, MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028334

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