Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verwaltungsabgaben

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Betreiber zu entrichten.
  2. Absatz 2,Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Betreiber zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten, die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene), kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert von 1,10 € zu veranschlagen ist.
  3. Absatz 3,Für Meldeauskünfte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, MeldeG und Paragraph 18, Absatz eins b, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3,30 € zu entrichten. Für Meldebestätigungen gemäß Paragraph 19, MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3,30 € an den Betreiber zu entrichten.
  4. Absatz 3 a,Für eine mit Amtssignatur elektronisch signierte Meldebestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, E-GovG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den Betreiber zu entrichten.
  5. Absatz 4,Die in Paragraph 16 a, Absatz 8, MeldeG vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt unberührt.
  6. Absatz 5,Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz eins, nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich 0,04 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
  7. Absatz 6,Handelt es sich bei sonstigen Abfrageberechtigten um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften, fällt die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 2, nicht an, wenn die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft an den Betreiber einen Pauschalbetrag entrichtet. Dieser beträgt jährlich 0,04 € pro Mitglied der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. Die Anzahl ihrer Mitglieder ist dem Bundesminister für Inneres von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft anlässlich der Bekanntgabe der Nutzung dieser Option und nachfolgend jeweils bis zum 1. März glaubhaft zu machen. Der errechnete Betrag ist erstmalig drei Monate nach Aufnahme der Nutzung und danach jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180024

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P15/NOR40180024

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