Absatz 2,Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € zu entrichten.
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
Paragraph 15
01.03.2002
30.06.2004
Verwaltungsabgaben
Paragraph 15, (1) Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus Paragraph 16 a, Absatz 9, MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 €
an den Betreiber zu entrichten.