Bundesrecht konsolidiert

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ADV-Form Verordnung 2002 § 5

Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung

Text

Automationsunterstützte Bearbeitung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 durchzuführen.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40240374

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