Bundesrecht konsolidiert

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ADV-Form Verordnung 2002 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 510/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung

Text

Automationsunterstützte Bearbeitung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40038217

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