Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Abkürzung

AFV 2002

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 22/02 Zivilprozessordnung; 23/04 Exekutionsordnung

Text

Automationsunterstützte Bearbeitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20002391

Dokumentnummer

NOR40240374