Absatz eins,Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.