Kurztitel

ADV-Form Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Automationsunterstützte Bearbeitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 durchzuführen.