Bundesrecht konsolidiert

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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 § 5

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang römisch vier festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135966

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