Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.01.2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang römisch vier festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klon und Klonmischungen der Kategorie „qualifiziert“ ist auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Über eine Verlängerung hat das Bundesamt für Wald auf Antrag zu entscheiden. Die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Klonen und Klonmischungen gilt ausschließlich für die vom Verfügungsberechtigten beantragte Örtlichkeit.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135966