Bundesrecht konsolidiert

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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut” sind im Anhang römisch vier festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Qualifiziertem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets) darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40038011

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