Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012

Text

Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut”

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes Vermehrungsgut” sind im Anhang römisch vier festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Qualifiziertem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets) darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.