Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Arbeitsmittelverordnung § 1

Kurztitel

Bundes-Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 392/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-AM-VO

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

Paragraph eins,

Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20002271

Dokumentnummer

NOR40069385

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