Kurztitel

Bundes-Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Text

Anwendung von Bestimmungen der AM-VO

Paragraph eins,

Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.