Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung § 9

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Betriebliche und technische Bestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.
  2. Absatz eins a,Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.
  3. Absatz 2,Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188108

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