Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Text

Betriebliche und technische Bestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.
  2. Absatz eins a,Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.
  3. Absatz 2,Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.