Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Betriebliche und technische Bestimmungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40035802

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