Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.08.2002

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Text

Betriebliche und technische Bestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.