BGBl. II Nr. 320/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
21.08.2002
Außerkrafttretensdatum
05.12.2016
Text
Betriebliche und technische Bestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Der Anlage 3 können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.