Bundesrecht konsolidiert

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Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung § 6

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 320/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 364/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Frequenzbenutzung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Aussendungen dürfen mit einer am Binnenschifffahrtsfunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 A ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
  2. Absatz eins a,Aussendungen dürfen mit einer am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle nur auf den aus Anlage 2 B ersichtlichen Frequenzen und Kanälen und in den entsprechenden Verkehrskreisen durchgeführt werden.
  3. Absatz 2,Den Anlagen 2 A und 2 B können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40188106

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